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Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern des Unternehmens Naturwelten GbR Markus Hilgers & Peter Jordan, nachfolgend kurz Naturwelten genannt.  Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis von Naturwelten mit ihren Kunden und werden damit zum Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Angebote und Leistungsumfang

Sämtliche Angebote sind ab Belegdatum 30 Tage gültig und verstehen sich freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nur solche Leistungen und Lieferungen können eingefordert und erbracht werden, die schriftlich vereinbart wurden.

Erstellen wir im Rahmen der gewünschten Planung eine Zeichnung, wird diese mit einem vorab zu vereinbarenden Kostenaufwand in Ansatz gebracht, der aber im Fall der Auftragserteilung mit dem dann entstehenden Gesamtpreis verrechnet wird. Die Höhe der Planungskosten inkl. Zeichnung beträgt mindestens 200 €.

Bezüglich der Planungs- und Ausführungsarbeiten kommt mit dem Kunden ein Werkvertrag (BGB-Vertrag) zustande.

 

§ 3 Ausführung

Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dem Unternehmen Naturwelten GbR die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Das Unternehmen Naturwelten hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.

Wir weisen den Auftraggeber darauf hin, dass er vor Erstellung unseres Gewerks an einem Gewerk Dritter, zum Beispiel einer Hausfassade, überprüfen muss ob eine Abdichtung oder deren Ausbesserung notwendig ist. Für die fachgerecht Durchführung ist er selbst verantwortlich. Das Unternehmen Naturwelten stellt lediglich einen mechanischen Schutz zum Beispiel durch ein Pflasterfugenband/ eine Bautenschutzbahn aus PE-Schwerschaum in Höhe und Breite des Kontakts zu seinem Gewerk her.

Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

 

§ 4 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Abrechnung erfolgt gemäß tagesaktuellem Rapportzettel oder nach Aufmaß bei förmlicher Abnahme und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Maßgeblich sind die zuvor im Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Bei rapportdokumentierten Stundenlohnarbeiten gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Fristen über Einreichung und Prüfung.

 

§ 6 Abnahme nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)

Wird vom Auftraggeber eine förmliche (schriftliche) Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung ohne voraus gegangene Mängelrüge durch den Auftraggeber mit Begleichen der von uns gestellten (Schluss-)Rechnung als abgenommen (stillschweigende Abnahme). Unsere Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn die von uns in der Rechnung angebotene Frist zur Abnahme ohne Mängelrüge des Auftraggebers verstreicht (automatische Abnahme).

In sich abgeschlossene Teile der Gesamtleistung können gesondert abgenommen werden.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens bis zu den bezeichneten Zeitpunkten gegenüber dem Unternehmen Naturwelten schriftlich geltend zu machen.

 

§ 7 Vergütung

Die Vergütung ist  ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Wir behalten uns vor, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40% des Auftragsvolumens zu verlangen. Die Materialkosten sind gemäß entsprechender Rechnungsstellung bis spätestens eine Woche vor Baubeginn auf Grundlage der Auftragsbestätigung/ des Vertrags zu bezahlen.

 

§ 8 Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach BGB

Für alle durch uns erstellten (Beton-)Bauwerke geben wir 5 Jahre Gewährleistung. Für alle weiteren durch uns geleisteten Arbeiten am Grundstück (z.B. Pflanzungen) geben wir 2 Jahre Gewährleistung. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder –verlust zu vermeiden.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt entweder zum im Abnahmeprotokoll oder in der Abschlussrechnung festgeschriebenen Zeitpunkt oder bei stillschweigender Abnahme mit Begleichung der an den Auftraggeber gestellten Rechnung.

Unter Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritte erstellten Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellte Gewerke, die in Zusammenhang mit unseren Arbeiten stehen. Dies gilt auch für die Verwendung von Material oder Pflanzen, welche nicht durch das Unternehmen Naturwelten bereit gestellt wurden.

Ebenso wenn wir schriftlich, z.B. durch Hinweis in der Auftragsbestätigung, Bedenken anmelden. Beispielsweise gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung, Planung, gestelltes Material, unzweckmäßige Anweisung und Vorleistung des Auftraggebers oder durch Dritte.

Die Gewährleistungseinschränkung gilt ab Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil.

Ebenso entfällt nach DIN 18916 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten" die Gewährleistung auf den Anwuchserfolg von Pflanzungen, wenn keine Fertigstellungspflege vereinbart und ausgeführt wird.

 

§ 9 Behinderungsanzeige

Glaubt sich das Unternehmen Naturwelten  in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Behinderungsanzeige weist das Unternehmen Naturwelten den Auftraggeber darauf hin, dass ein Risiko im Hinblick auf die Bauzeit bestehen könnte und hiermit auch Schäden verbunden sein können.

 

§ 10 Haftung für Mängel

Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangel und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

 

 § 11 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

 

§ 12 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 13 Rechtswahl – Gerichtsstand

Für den geschäftlichen Verkehr des Unternehmens Naturwelten und mit Dritten geschlossene Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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